Überstunden und Mehrarbeit

Was das Arbeitsrecht erlaubt

Das Arbeitszeitgesetz enthält keine Bestimmung über die Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden. Demgemäß kann ein Anspruch auf einen Vergütungszuschlag wegen Über- und Mehrarbeitsstunden nicht auf § 612 Absatz 1 BGB gestützt werden. Der Anspruch kann sich damit nur aus Vereinbarungen ergeben.

Wenn Sie eine Beratung zu Themen wie Überstunden, Mehrarbeit, Überstundenzuschlag, Bezahlung von Überstunden und Mehrarbeit wünschen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an kanzlei@quittnat.de oder rufen Sie uns an unter Tel. 07041/8161900.

„Häufig finden sich Arbeitsverträgen sehr pauschale Formulierungen, die vor dem Hintergrund der neueren Rechtssprechung in vielen Fällen unwirksam sind.”

RA Christoph Quittnat, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Eine Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Arbeit angeordnet worden ist oder gebilligt oder geduldet wurde oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Leistung notwendig war. Weiter muss der Arbeitnehmer genau darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, wenn der Arbeitgeber die Überstunden in Abrede stellt.

Bei Regelungen zu Überstunden in Arbeitsverträgen ist es mittlerweile immer sinnvoll, jede einzelne Klausel auf deren Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Denn häufig finden sich hier sehr pauschale Formulierungen, die vor dem Hintergrund der neueren Rechtssprechung in vielen Fällen unwirksam sind.

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