Mobbing und Diskriminierung

Benachteiligung am Arbeitsplatz

Wenn Sie eine Ungleichbehandlung aufgrund eines Merkmals des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfahren haben, können Sie folgende Ansprüche geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass das AGG zwischen Ihren Rechten als Arbeitnehmer (Arbeitsrecht) und Kunde (Zivilrecht) unterscheidet.

Wenn Sie eine Beratung zu den Themen Mobbing und Diskriminierung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wünschen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an kanzlei@quittnat.de oder rufen Sie uns an unter Tel. 07041/8161900.

„Niemand darf durch den Arbeitgeber benachteiligt werden, weil man die Rechte gegen Diskriminierung wahrnimmt.”

RA Christoph Quittnat, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Welche Rechte hat man bei Mobbing oder Diskriminierung?

Als Arbeitnehmer können Sie bei allen Diskriminierungsformen finanziellen Schadenersatz verlangen und eine Entschädigung wegen der Verletzung Ihrer Ehre beanspruchen.

Bei Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz können Sie als Arbeitnehmer Ihre Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen die Diskriminierung ergreift.

Außerdem darf niemand durch den Arbeitgeber benachteiligt werden, weil er seine Rechte gegen Diskriminierung wahrnimmt oder weil er die diskriminierende Anweisung eines Vorgesetzten nicht ausführt. Das gilt auch für Personen, die einen Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme seiner Rechte gegen Diskriminierung unterstützen (Maßregelungsverbot § 16 AGG).
Nicht möglich ist es, sich in eine Arbeitsstelle einzuklagen, wenn Sie aus diskriminierenden Gründen als BewerberIn abgelehnt wurden.

Auf dem Gebiet des Zivilrechts können Sie die Beseitigung der Ungleichbehandlung und - bei Wiederholungsgefahr - deren Unterlassung beanspruchen. Auch hier können Sie Schadenersatz und Entschädigung geltend machen.

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