Dienstwagen

Widerruf und Herausgabe von Dienstwagen

Beim Widerruf der Nutzung und einer Regelung zur Herausgabe des Dienstwagens ist zunächst wieder zu unterscheiden, ob die Privatnutzung erlaubt ist oder nicht:

  1. Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur dienstlich nutzen, handelt es sich um ein Arbeitsmittel, das er daher auf Verlagen des Unternehmens jederzeit entschädigungslos herauszugeben hat.
  2. Anders ist es, wenn der Mitarbeiter den Wagen auch privat fahren darf. Der Dienstwagen ist in diesem Fall Vergütungsbestandteil und der Arbeitgeber kann ihn nicht einseitig entziehen.

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Das BAG stellt an die Möglichkeit, die Privatnutzung zu widerrufen, strenge Anforderungen. Üblicherweise handelt es sich bei  Dienstwagenüberlassungsverträgen um Formularverträge, die die Arbeitsgerichte auf Transparenz und Vorhersehbarkeit überprüfen. Entsprechend muss das Unternehmen die Widerrufsgründe in einer Form angeben, die es dem Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss ermöglicht, vorauszusehen, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf erfolgen kann (Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06).

In diesem Zusammenhang hat das BAG den Grundsatz aufgestellt, dass für den Mitarbeiter zumindest ersichtlich sein muss, „aus welcher Richtung“ ein Widerruf erfolgen kann. Bei einem arbeitsrechtlichen Widerrufsvorbehalt hat der Vertragstext deutlich zu sagen, welche Leistung von einem möglichen Widerruf betroffen sein soll und in welchen Fällen der Beschäftigte mit dem Widerruf rechnen muss. Ein Widerruf „aus wirtschaftlichen Gründen“ genügt diesen Anforderungen grundsätzlich (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2008 – 2 Sa 1462/08).

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der „Selbstjustiz“ eines Unternehmens Schranken gesetzt. Der Arbeitgeber hatte einen Dienstwagen mittels eines Zweitschlüssels wieder an sich genommen, nachdem der Mitarbeiter nicht bereit war, ihn freiwillig herauszugeben. Dieser berief sich im einstweiligen Verfügungsverfahren auf verbotene Eigenmacht des Arbeitgebers und erhielt den Wagen zurück. Die Frage, ob das Unternehmen seinerseits einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Arbeitnehmer aufgrund des wirksamen Widerrufs hatte, wurde nicht im vorläufigen Rechtsschutz-, sondern in einem langwierigen Hauptsacheverfahren geklärt (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.3.2008 – 13 Ta 519/08).

Darf der Mitarbeiter den Dienstwagen auch privat fahren, kann der Arbeitgeber aufgrund des Vergütungscharakters bei einer Arbeitsunfähigkeit zumindest während des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht die Überlassung widerrufen. Erst mit Ende der Entgeltfortzahlung darf er ihn entschädigungslos herausverlangen (vgl. LAG Köln, Urt. v. 22.6.2001 - Sa 391/01).

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