Kündigungsfrist

Was ist zu beachten

Mit welcher Frist gekündigt werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz, wenn wirksam nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart worden ist. Danach kann ein Arbeitnehmer immer, egal wie lange er beschäftigt ist, mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Probezeit mit einer kürzeren Kündigungsfrist vereinbart wäre.
Diese Frist für den Arbeitnehmer gilt für den Arbeitgeber auch innerhalb der ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses. Läuft das Arbeitsverhältnis zwei Jahre und länger, dann verlängern sich die Kündigungsfristen. Wie lange steht in § 622 Absatz 2 BGB. Wie gesagt: § 622 Absatz 2 BGB gilt aber grundsätzlich nur für den Arbeitgeber.

Wenn Sie eine Beratung zum Thema Kündigungsfrist durch unsere Kanzlei wünschen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an kanzlei@quittnat.de oder rufen Sie uns an unter Tel. 07041/8161900.

Ausführliche Informationen zum Thema Verteidigung gegen eine Kündigung, fristlose Kündigung, Sonderkündigungsschutz, Kündigungsschutzklage finden Sie auf der Seite "Kündigung".

Wie wirkt eine falsch berechnete Kündigungsfrist?

Eine Kündigung wirkt zunächst zu dem Datum, zu dem gekündigt worden ist. Es ist erst einmal gleich, ob die Frist richtig oder falsch berechnet worden ist. Erst wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigungsfrist nicht richtig berechnet wurde, hat die falsch berechnete Kündigungsfrist keine Bedeutung mehr. Das bedeutet für Sie, dass Sie auch bei falsch berechneten Kündigungsfristen grundsätzlich klagen müssen, wenn der Arbeitgeber nicht außergerichtlich seinen Fehler anerkennt. Mit der gerichtlichen Überprüfung der Kündigungsfrist dürfen Sie aber nicht lange warten.

„Eine falsche Kündigungsfrist muss binnen drei Wochen bei Gericht angegriffen werden.”

RA Christoph Quittnat, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Klagefrist beachten bei Kündigungen mit falscher Kündigungsfrist (3-Wochen ab Zugang der Kündigung)

Wenn Sie sich gegen eine unrichtige Kündigungsfrist wehren möchten, sollten Sie genauso wie bei der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage bei Gericht einreichen. Denn mittlerweile gibt es Urteile des Bundesarbeitsgerichts, die derzeit so verstanden werden, dass auch für die Überprüfung der Kündigungsfristen die 3-Wochen-Frist gewahrt werden muss. Insoweit ist die Rechtsprechung im Detail vor dem Bundesarbeitsgericht uneinheitlich. Das bedeutet aber für Sie insoweit ein umso größeres Risiko. Deshalb: Sicherheitshalber in jedem Fall rechtzeitig klagen!

Andere Kündigungsfristen gelten nicht, wenn Sie jünger als 25 waren/sind und in diesem Alter beschäftigt waren/sind

Kündigungsfristen dürfen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr verkürzt werden, wenn der Arbeitnehmer jünger als 25 Jahre alt ist. Diese Norm ist mit Unionsrecht unvereinbar und für Kündigungen, die nach dem 2. Dezember 2006 erklärt wurden, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr anzuwenden.

Können längere Kündigungsfristen vereinbart werden?

Aus § 622 VI BGB folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine längere als die in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Hier ist aber wieder im Detail vieles umstritten.

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