Schadensersatz

Verteidigung gegen Schadensersatz

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Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Schadensersatz

Der immaterielle Schaden wird (widerleglich) vermutet, wenn eine einschlägige Rechtsverletzung vorliegt. Der Höhe nach ist die Entschädigung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht nach oben begrenzt und Einzelfallbewertungsfrage.

Unter die Pflichten des Arbeitgebers zum Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers fällt es auch, den Arbeitnehmer vor Mobbing durch Arbeitskollegen oder Vorgesetzte zu schützen. Ebenso wie bei sexueller Belästigung besteht bei vom Arbeitgeber nicht unterbundenem Mobbing Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Ersatz von Behandlungskosten einer aus dem Mobbing resultierenden psychischen Erkrankung oder Differenz zwischen Entgeltfortzahlung/Krankengeld und fiktivem Bruttogehalt bei vollem Arbeitseinsatz) und ggfs. auch auf Schmerzensgeld auf Grund vertraglicher und deliktischer Haftung.

Auch eine unberechtigte Kündigung kann eine schuldhafte Vertragsverletzung sein, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung kannte oder hätte erkennen können. Ist dies der Fall, haftet der Arbeitgeber auch für die dadurch entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Schäden.

„Der Höhe nach ist die Entschädigung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht nach oben begrenzt und Einzelfallbewertungsfrage.”

RA Christoph Quittnat, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung von Schadensersatz

Unter dem Begriff "Arbeitnehmerhaftung" werden allgemein die Folgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei betrieblicher Tätigkeit zusammengefasst. Solche Pflichtverletzungen können z. B. sein:

  • Schlechtarbeit (mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss)
  • mangelhafte Beaufsichtigung oder Bedienung von Eigentum des Arbeitgeber (Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen)
  • Schädigung von Personen (Verletzung von Kollegen, Kunden oder Dritten)
  • Vernachlässigung sonstiger Pflichten (z.B. Obhuts- oder Herausgabepflichten bzgl. Material, Werkzeug oder Geld)

Da die Folgen solcher Pflichtverletzungen oft gravierende Folgen für den Arbeitnehmer haben können, die ihn schnell finanziell ruinieren können, gilt im Arbeitsrecht folgende Besonderheit.

Die "normalen" Regelungen zur Haftung und zum Schadensersatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weitestgehend durch Haftungsmilderungen verdrängt. Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Bei Personenschäden, die ein Arbeitnehmer an Arbeitskollegen verursacht, greift ein gesetzlich geregelter vollständiger Haftungsausschluss (§ 105 SGB VII) unter folgenden Voraussetzungen ein:

  • ein Kollege des Arbeitnehmers wird bei einem Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verletzt;
  • der Arbeitnehmer hat den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt;
  • es handelt sich nicht um einen sog. Wegeunfall gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII (auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle);
  • der Unfall ereignete sich in Ausübung betrieblicher Tätigkeit (keine private Auseinandersetzung).

Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadensersatzanspruch des Kollegen gegenüber dem Arbeitnehmer; der verletzte Kollege hat dafür seinerseits Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Ggf. kann die Berufsgenossenschaft Regress nehmen.

Der Arbeitnehmer haftet gegenüber seinem Arbeitgeber uneingeschränkt, wenn er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und dem Arbeitgeber dadurch einen Schaden verursacht. Der Arbeitnehmer haftet gegenüber außen stehenden Dritten gem. § 823 BGB, wenn er deren absolut geschützte Rechte (Eigentum, sonstiges Recht etc.) vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich verletzt - der Arbeitnehmer würde dabei selbst für leichteste Fahrlässigkeit haften.

Der Arbeitnehmer kann ggf. aber Haftungserleichterungen beanspruchen. Den Arbeitnehmer trifft

  • keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit,
  • eine anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit,
  • die volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Der Arbeitnehmer haftet nicht.

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