Sperrzeit

So vermeiden Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Grundsätzlich kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn der/die Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Wenn Sie eine Beratung durch unsere Kanzlei wünschen, um eine Sperrzeit zu vermeiden, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an kanzlei@quittnat.de oder rufen Sie uns an unter Tel. 07041/8161900.

Im Wesentlichen gibt es fünf Fallgruppen

1. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III):
Erfolgt bei eigenes Herbeiführen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch eigene Kündigung, Schließen eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages, Kündigung durch Arbeitgeber wegen vertragswidrigem Verhalten).

2. Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III):
Erfolgt bei Ablehnung oder Nichtantritt eines Vermittlungsangebotes

3. Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III)

4. Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 SGB III)

5. Sperrzeit bei Meldeversäumnis (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB III):
Erfolgt bei Nichtmelden oder Nichterscheinen zu einem Termin bei der Arbeitsagentur oder einer psychologischen Untersuchung sowie bei verspäteter Meldung als Arbeitssuchender (siehe Abschnitt "Frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender")

„Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verkürzt sich in jedem Fall um die Sperrzeit, bei Arbeitsaufgabe sogar um ein Viertel des Gesamtanspruchs. .”

RA Christoph Quittnat, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Wir helfen Ihnen bei der Vermeidung von Sperrzeiten

Eine Sperrzeit kann - anders als früher - auch bei Ablehnung eines Arbeitsangebotes durch einen als arbeitssuchend gemeldeten Arbeitnehmer (Nichtarbeitsloser) vorgenommen werden, wenn er ein Stellenangebot ablehnt. Auch wer ein Arbeitsangebot wegen überhöhter Lohnvorstellungen ablehnt, kann gesperrt werden. Nach Meinung des Sozialgerichts Reutlingen müssen Arbeitslose mit einem Verdienst nahe der Arbeitslosengeldhöhe zufrieden sein. (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2004, Aktenzeichen: S 8 AL 2244/03).

Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen, in wenigen Härtefällen ist die Sperrzeit auf sechs Wochen, in besonders vorgeschrieben Fällen auf drei Wochen zu kürzen. Im Falle unzureichenden Eigenbemühungen beträgt sie generell nur zwei Wochen, bei einem Meldeversäumnis nur eine Woche.

Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem begründenden Ereignis (§ 144 Absatz 2 SGB III).

Die Agentur für Arbeit muss dem Arbeitslosen zudem vor der Verhängung einer Sperrzeit Gelegenheit geben, sich zu äußern und gegebenenfalls wichtige Gründe anzuführen (siehe nachfolgender Abschnitt). Schildern Sie dabei möglichst ausführlich die Gründe. Denken Sie daran, dass bei Kündigungen in der Regel auch der Arbeitgeber befragt wird. Bei gegensätzlichen Aussagen muss allerdings in der Regel zugunsten des Arbeitslosen entschieden werden. Wurde eine Sperrzeit ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme ausgesprochen, sollten Sie Widerspruch einlegen.

Die Folgen der Sperrzeit

In der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verkürzt sich in jedem Fall um die Sperrzeit, bei Arbeitsaufgabe sogar um ein Viertel des Gesamtanspruchs. Hat also ein Arbeitsloser selbst gekündigt und normalerweise zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, so bewirkt die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, dass drei Monate weniger Anspruch, also nur noch neun Monate, bestehen.

Gibt der Arbeitslose innerhalb der Arbeitslosigkeit für mindestens 21 Wochen Sperrzeit Anlass, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld sogar völlig (§ 147 Absatz 1 Nr. 2 SGB III). Dabei werden auch Sperrzeiten vor der Arbeitslosigkeit (z. B. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe) berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate eingetreten sind und nicht bereits zu einem Erlöschen geführt haben.

Meldet sich ein Arbeitnehmer arbeitslos und bekommt er von der Mitarbeiterin bei der Agentur für Arbeit einen weiteren Termin für den nächsten Monat mitgeteilt, so ist ihm das Arbeitslosengeld ganz zu streichen, wenn er weder den nächsten Termin einhält noch die Arbeitsagentur darüber informiert, dass er umzieht. Dass seine Freundin einen Nachsendeauftrag für seine Post aufgegeben hat, interessiert nicht. Er hätte die Adressänderung persönlich mitteilen müssen. (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.03.2005, Aktenzeichen: S 8 AL 609/03).

Wenn wir Ihnen bei der Vermeidung einer Sperrzeit behilflich sein sollen, kontaktieren Sie uns bitte und erfragen Sie kurz das weitere Vorgehen. Wir helfen Ihnen gerne.

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